
Der Dekret Nr. 87-712 vom 26. August 1987 bleibt der zentrale Text zur Regelung der Mietpflichten bezüglich der Haushaltsgeräte. Doch seit dem Dekret Nr. 2025-347 vom 15. April 2025 hat sich der Rahmen geändert: Der Vermieter muss nun die im Übergabeprotokoll aufgeführten Geräte im Falle normaler Abnutzung durch Modelle der mindestens Energieeffizienzklasse A ersetzen, andernfalls droht eine Geldstrafe. Der Ofen, ob eingebaut oder freistehend, bleibt von dieser Logik nicht ausgenommen.
Dekret 2025-347 und die Verpflichtung zum ökologischen Austausch des Ofens
Vor April 2025 musste der Eigentümer eine anständige Wohnung mit funktionsfähigen Geräten bereitstellen. Das neue Dekret fügt eine präzise Vorgabe hinzu: Das wegen Abnutzung ersetzte Gerät muss mindestens die Klasse A erreichen. Wir beobachten, dass diese Anforderung direkt ältere Öfen betrifft, die oft in den Klassen B oder C eingestuft sind und noch in einem großen Teil des Mietbestands vorhanden sind.
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Konkret bedeutet dies, wenn der Ofen nach mehreren Jahren normaler Nutzung ausfällt und das Gerät im Übergabeprotokoll aufgeführt war, kann der Vermieter kein Einstiegsmodell installieren, ohne das Energielabel zu überprüfen. Die im Text vorgesehene Geldstrafe bestraft die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. Um die praktischen Auswirkungen des Austauschs des Ofens in der Miete besser zu verstehen, muss klar zwischen dem im Mietvertrag genannten Ofen und dem vom Mieter mitgebrachten unterschieden werden.
Ein vom Mieter selbst gekaufter Ofen, der weder im Inventar der möblierten Wohnung noch im Übergabeprotokoll aufgeführt ist, bleibt ausschließlich in seiner Verantwortung, auch für den Austausch. Das Dekret 2025-347 deckt nur die vom Vermieter bereitgestellten Geräte ab.
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Abnutzung des Ofens gegen unsachgemäße Nutzung: die technische Trennlinie
Die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und mangelnder Wartung bestimmt, wer zahlt. Dies ist der Hauptkonfliktpunkt zwischen Mietern und Vermietern und die Quelle der meisten Beschwerden bei der Schlichtungsstelle.
Was zur Abnutzung gehört
Ein Ofen, dessen Heizelement nach acht Jahren regelmäßigen Betriebs ausfällt, ein Thermostat, das allmählich abweicht, eine Tür, deren Dichtung sich verschlechtert: all dies fällt unter normale Abnutzung. Der Eigentümer übernimmt die Reparatur oder den Austausch.
Das Dekret von 1987 listet die Mietreparaturen (laufende Wartung) auf. Der Austausch eines kompletten Geräts gehört nicht dazu. Wenn die Reparatur nicht mehr ausreicht, liegt der Austausch in der Verantwortung des Vermieters, wenn das Gerät mit der Wohnung bereitgestellt wurde.
Was auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen ist
- Ein Ofen, der durch die Reinigung mit abrasiven Produkten, die die Innenbeschichtung zerstört haben, beschädigt wurde: Der Mieter hat seiner Pflicht zur laufenden Wartung nicht nachgekommen.
- Eine Türscheibe, die durch einen Stoß zerbrochen ist: Schaden, der dem Mieter zuzurechnen ist, Reparatur auf seine Kosten.
- Eine extreme Verunreinigung der Brenner oder des Innenraums, die einen elektrischen Ausfall verursacht: Mangelnde regelmäßige Wartung zieht die Verantwortung des Mieters nach sich.
Der Nachweis bleibt der Schlüssel zum Streitfall. Das datierte und detaillierte Übergabeprotokoll ist das zentrale Dokument. Ohne eine präzise Beschreibung des Zustands des Ofens bei Einzug befindet sich der Mieter in einer ungünstigen Position, wenn der Vermieter die Abnutzung bestreitet.
Möblierte und unmöblierte Vermietung: zwei unterschiedliche Regelungen für den Ofen
In der möblierten Vermietung gehört der Ofen zur Liste der obligatorischen Geräte, die durch das Dekret Nr. 2015-981 festgelegt ist. Der Vermieter muss einen funktionierenden Ofen oder eine Mikrowelle bereitstellen. Wenn das Gerät aufgrund von Abnutzung ausfällt, liegt der Austausch in seiner Verantwortung, Punkt.
In der unmöblierten Vermietung hängt die Situation vollständig davon ab, was im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll vermerkt ist. Wenn der Eigentümer einen eingebauten Ofen installiert hat und dies als Ausstattung der Wohnung erwähnt, bleibt er verantwortlich. Wenn die Wohnung ohne Ofen vermietet wurde und der Mieter seinen eigenen installiert hat, hat der Vermieter keine Verpflichtung.
Wir empfehlen, vor jeglichen Gesprächen systematisch drei Dokumente zu überprüfen:
- Den Mietvertrag, um zu klären, ob der Ofen in der Liste der bereitgestellten Geräte aufgeführt ist.
- Das Übergabeprotokoll, um den ursprünglichen Zustand des Geräts (Marke, Modell, vermerkter Betriebszustand) festzustellen.
- Eventuelle Wartungsrechnungen, die der Mieter aufbewahrt hat, die den ordnungsgemäßen Gebrauch nachweisen.

Steigende Streitigkeiten und Beschwerden bei der Schlichtungsstelle
Seit 2024 verzeichnen die Abteilungsschlichtungsstellen einen deutlichen Anstieg der Beschwerden im Zusammenhang mit Haushaltsgeräten. Die Inflation der Austauschkosten für Geräte, kombiniert mit der beschleunigten Abnutzung von Modellen, die in der Zeit nach der Pandemie installiert wurden, trägt zu diesem Trend bei.
Die Schlichtungsstelle bleibt das kostenlose Mittel vor jeder gerichtlichen Maßnahme. Sie trifft keine verbindlichen Entscheidungen, aber ihre Stellungnahme hat Gewicht vor Gericht, wenn der Streit anhält. Wir beobachten, dass die meisten Fälle an diesem Punkt gelöst werden, wenn die Unterlagen (Übergabeprotokoll, Fotos, Rechnungen) vollständig sind.
Der Mieter, der einen Ausfall feststellt, muss den Vermieter schriftlich benachrichtigen, idealerweise per Einschreiben. Eine verspätete Meldung kann als Nachlässigkeit ausgelegt werden, insbesondere wenn der Ausfall weitere Schäden verschärft hat (z. B. Schäden an der Arbeitsplatte durch Überhitzung).
Abnutzungstabelle und Kostenverteilung des Ofens in der Miete
Einige Mietverträge enthalten eine Abnutzungstabelle, die bei der Unterzeichnung verhandelt oder dem Standardvertrag beigefügt wird. Diese Tabelle legt einen Prozentsatz des Restwerts je nach Alter des Geräts fest. Für einen Ofen liegt die konventionelle Lebensdauer in den gängigsten Tabellen in der Regel bei etwa zehn Jahren.
Wenn der Ofen sieben Jahre alt ist und die Tabelle eine lineare Abwertung vorsieht, trägt der Eigentümer den größten Teil der Austauschkosten. Der Mieter zahlt nur den Anteil, der dem Restwert entspricht, sofern ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ohne eine Tabelle, die dem Mietvertrag beigefügt ist, bewertet der Richter oder die Kommission die Abnutzung von Fall zu Fall, was die Fristen verlängert und das Ergebnis weniger vorhersehbar macht.
Eine Abnutzungstabelle bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrags zu integrieren, schützt beide Parteien. Der Mieter weiß, was ihn erwartet, der Vermieter begrenzt die Streitigkeiten. Bei einem so gängigen Gerät wie dem Ofen bleibt dieses Instrument untergenutzt, obwohl es die Mehrheit der Konflikte vermeidet.